Das Thema Anzahlungen und Restzahlungen war schon lange ein Thema in der Tourismusbranche, da es hierfür bis zum Urteil des Bundesgerichtshofes in der letzten Woche keine verbindlichen Regelungen gab.
Immer höhere Anzahlungen wurden daher verlangt, 40% bei Buchung waren keine Seltenheit. Dieser Willkür hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben, indem er eine Anzahlung von 20 % als eine „verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden“ bezeichnet, alles was darüber hinaus geht eine Darlegung von sachlichen Gründen verlangt.
Bei der Restzahlung betrachtet der BGH „eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen“, eine Restzahlung bis 3 Wochen vor Reisebeginn, so wie wir es in unseren AGBs haben, ist daher als besonders kundenfreundlich zu betrachten.
Das BGH-Urteil hat bei uns im Haus weder zu Unruhe noch zu hektischem Handeln geführt, da wir die geforderten Zahlungsmodalitäten bereits alle erfüllen. So sehen wir dieses Urteil als eine Bestätigung unserer Philosophie: Seriosität zahlt sich eben aus!